Satzung Heimatverein Lebus e.V.

Der Heimatverein Lebus ist am 30. 08. 1991 in Lebus gegründet worden und unter der Nummer 144 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Seelow eingetragen

§ 1 Name und Sitz

1. der Verein führt den Namen "Heimatverein Lebus e.V."
2. Sitz des Vereins ist Lebus

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, sich für die Erhaltung der geschichtlichen Traditionen und der Natur und Umwelt sowie einer ökologischen Entwicklung der Stadt Lebus einzusetzen.
Hierfür werden folgende Schwerpunkte gesetzt:
- attraktive Gestaltung des Burgberges,
- Einrichtung eines Heimatmuseums
- Pflege und Erhaltung der mit der Ortsgeschichte verbundenen Baulichkeiten,
- Erhaltung der heimischen Natur und Umwelt,
- Förderung des ökologischen Landbaus und einer ökologischen Stadtentwicklung

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Grundsätze des Heimatvereins Lebus e.V. anerkennt, seine Ziele bejaht und deren Erreichung fördert.
2. Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von einem Monat Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedsschaft erlischt durch Austritt, durch Tod und durch Ausschluß wegen Verstoßes gegen Mitgliedschafts- oder Organpflichten oder gegen die Satzung.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluß eines Vereinsjahres möglich.
- Gegen einen Ausschlußbescheid ist Berufung binnen einer Frist von einem Monat an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Der Verein hat außer den ordentlichen Mitgliedern, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen, Ehrenmitglieder, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung ernannt werden, sowie fördernde Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

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Kühe auf den Oderwiesen
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